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Hotellerie & Gastronomie

KJBG im Gastgewerbe: Arbeitszeit, Ruhe und Sonntagsarbeit

12. Oktober 2026
7 Min. Lesezeit

Für Arbeitnehmer:innen unter 18 Jahren, also auch für Lehrlinge, gilt das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG). Im Gastgewerbe enthält das KJBG eigene Ausnahmen bei Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und Wochenfreizeit, die im Betriebsalltag und in der Lohnverrechnung gesondert zu prüfen sind. Der Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe, seit 1.11.2024 ein Rahmen-KV für Arbeiter:innen und Angestellte, regelt in Abschnitt VIII die Sonntage und die Durchrechnung näher.

Die folgenden Grenzwerte entsprechen dem Kollektivvertrag Hotel- und Gastgewerbe. Auf den WKO-Seiten zur Lohnrunde 2026 sind keine Änderungen der Rahmenregeln ausgewiesen; die aktuelle Fassung ist vor der Anwendung zu prüfen. Relevanz für die Lohnverrechnung haben vor allem die Aufzeichnungen, weil die täglichen und wöchentlichen Grenzen je Kalendertag und Kalenderwoche zu beurteilen sind und mehrere Tatbestände (Schule, Sonntage, Vor- und Abschlussarbeiten) zusammenspielen.

Tages- und Wochenarbeitszeit Jugendlicher

Die tägliche Arbeitszeit Jugendlicher darf 8 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten (§ 11 Abs 1 KJBG). An Schultagen mit 8 oder mehr Unterrichtsstunden entfällt die Beschäftigung im Betrieb (§ 11 Abs 7); Arbeit und Unterricht zusammen dürfen am Kalendertag die 8 Stunden nicht überschreiten.

Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit nach § 11 Abs 2 bis 2b gelten die erhöhten Grenzen von 9 Stunden pro Tag und 45 Stunden in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- oder Einarbeitungszeitraums (§ 11 Abs 3). Im Gastgewerbe kann nach KV VIII.8 die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines zweiwöchigen Durchrechnungszeitraums unterschiedlich verteilt werden (§ 11 Abs 2a), in Betrieben mit Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung. Zu prüfen sind drei Grenzen: jeder Tag höchstens 9 Stunden, jede Woche höchstens 45 Stunden und die Summe über zwei Wochen höchstens 80 Stunden. Voraussetzung ist, dass vergleichbare Erwachsene im Betrieb eine solche Verteilung haben.

Bei Vor- und Abschlussarbeiten (§ 12) darf die zulässige Arbeitszeit nur bei Jugendlichen ab 16 Jahren um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden, etwa bei abschließender Kundenbedienung einschließlich der notwendigen Aufräumarbeiten (§ 12 Abs 2 Z 3). Insgesamt sind höchstens 3 Stunden pro Woche zulässig (Abs 3), die tägliche Arbeitszeit darf 9,5 Stunden keinesfalls überschreiten. Der Ausgleich hat tunlichst in der gleichen, spätestens in der folgenden Kalenderwoche zu erfolgen (Abs 1). Über die Wochengrenze hinaus geleistete Mehrarbeit ist mit 50 % zu entgelten (§ 14). Für Jugendliche unter 16 Jahren ist jede Überschreitung unzulässig.

Ruhepausen und Ruhezeit

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, spätestens nach 6 Stunden (§ 15 Abs 1 und 2). Im Unterschied zu Erwachsenen ist eine Teilung oder Verkürzung der Ruhepause nicht zulässig. Ein Dienst von 08:00 bis 12:30 ohne Pause ist daher ebenso zulässig wie ein Dienst von 08:00 bis 14:00, an den sich um 14:00 die Pause anschließt; ein Dienst von 08:00 bis 12:31 ohne Pause nicht. Zwei Pausen zu je 15 Minuten erfüllen die Grenze nicht.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden zu gewähren (§ 16 Abs 1 Z 2), für Personen unter 15 Jahren (§ 2 Abs 1a) von 14 Stunden. Die Vorgabe, diese Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren, gilt für Jugendliche ab 15 Jahren im Gastgewerbe nicht (§ 16 Abs 2), für unter 15-jährige Lehrlinge hingegen schon. Kürzungen der Ruhezeit nach AZG § 12 Abs 2 oder Abs 2a sowie nach KV VI.2 sind auf Jugendliche nicht anwendbar.

Nachtarbeit: Verbot von 20 bis 06 Uhr, im Gastgewerbe bis 23:00 ab 16

Jugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis 06 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs 1). Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 23 Uhr beschäftigt werden (§ 17 Abs 2). Für die Praxis folgt daraus: Ende der Beschäftigung um 20:00 für Jugendliche unter 16 Jahren, um 23:00 ab 16 Jahren, jeweils bis zur Minute zulässig; ein Beginn um 06:00 ist erlaubt. Der Beginn um 05:00 nach § 17 Abs 3a betrifft Betriebe mit mehrschichtiger Arbeit und gilt damit im Gastgewerbe nicht. Das Beschäftigungsverbot erstreckt sich auch auf Berufsschultage.

Soweit Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulässig ist, dürfen Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig nur nach vorheriger Jugendlichenuntersuchung beschäftigt werden, die danach in jährlichen Abständen zu wiederholen ist (§ 17 Abs 7). „Regelmäßig“ ist gesetzlich nicht definiert; als Prüfschwelle wird hier mindestens eine Schicht nach 22 Uhr pro Woche im Durchschnitt über 4 Wochen angenommen. Fehlt der Nachweis, ist das ein Prüfpunkt für die Lohnverrechnung und die Zeitaufzeichnung.

Sonntagsarbeit und gesetzliche Feiertage

An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 18 Abs 1); das Verbot gilt nicht im Gastgewerbe (Abs 2). Gesetzlich muss arbeitsfrei jeder zweite Sonntag bleiben (Abs 3). Auf Basis von § 18 Abs 3a kann der Kollektivvertrag das Ausmaß erweitern; KV VIII.3 sieht höchstens 18 Sonntage im Kalenderjahr vor, nicht mehr als jeweils 3 aufeinanderfolgende. Sonntage während eines block- oder saisonmäßigen Berufsschulbesuchs zählen dabei zur Hälfte mit. Für unterjährige Beschäftigung ist das Ausmaß nach KV VIII.5 anteilig zu rechnen.

Für alle Jugendlichen, die an aufeinanderfolgenden Sonntagen beschäftigt werden sollen, ist die Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung zu erstatten (KV VIII.7). Eine Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen ist im Gastgewerbe nach § 18 Abs 2 zulässig; für das Entgelt verweist § 18 Abs 4 KJBG auf die einschlägigen Bestimmungen. Es gibt 13 gesetzliche Feiertage; der 1.11.2026 ist zugleich Sonntag und Feiertag und zählt für beide Prüfungen.

Für Lehrlinge ist zusätzlich KV VIII.6 zu beachten: Während der ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr werden Jugendliche am Sonntag nicht beschäftigt. Das gilt nicht bei Anrechnung von Lehrzeiten, bei Wechsel des Lehrverhältnisses oder in Betrieben mit mindestens zwei zusammenhängenden Schließtagen pro Kalenderwoche.

Wochenfreizeit im Gastgewerbe

Jugendliche im Gastgewerbe haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen (§ 19 Abs 4). Davon abweichend genügt eine Wochenfreizeit von mindestens 43 Stunden, in die der Sonntag fällt, wenn in die folgende Arbeitswoche ein betrieblicher Sperrtag fällt, an dem keine Beschäftigung erfolgt. Beide Varianten sind getrennt zu prüfen: zwei ganztägig beschäftigungsfreie Kalendertage oder die 43-Stunden-Variante mit Sonntag und Sperrtag. Dienstag und Donnerstag frei erfüllen die Zwei-Tage-Regel nicht.

Checkliste für die Lohnverrechnung

  • Altersstufe je jugendlicher Person und je Lehrling erfassen: unter 15, 15 bis unter 16, ab 16.
  • Schultage mit 8 oder mehr Unterrichtsstunden berücksichtigen, Arbeit und Schule zusammen höchstens 8 Stunden am Tag.
  • Grenzen je Tag und Woche prüfen: 8/40 Stunden, bei vereinbarter Durchrechnung 9/45 Stunden und 80 Stunden über zwei Wochen.
  • Vor- und Abschlussarbeiten nur ab 16 Jahren, höchstens 0,5 Stunden täglich, 3 Stunden wöchentlich, 9,5 Stunden täglich; Ausgleich bis zur Folgewoche dokumentieren.
  • Pausen: ab mehr als 4,5 Stunden eine ungeteilte Pause von 30 Minuten, spätestens nach 6 Stunden Arbeit.
  • Ruhezeit 12 Stunden, bei Personen unter 15 Jahren 14 Stunden, keine Kürzung nach AZG § 12.
  • Nachtgrenze 20:00, ab 16 Jahren im Gastgewerbe 23:00; Nachweis der Jugendlichenuntersuchung bei regelmäßiger Arbeit nach 22:00.
  • Sonntage je Kalenderjahr zählen (abwechselnd oder KV VIII.3 mit 18 Sonntagen und höchstens 3 in Folge, Berufsschulsonntage halb), Meldung zwei Wochen im Voraus, Sonntagsverbot in den ersten 8 Wochen der Lehre prüfen.

Rechtsgrundlagen

  • KJBG § 2 Abs 1a, §§ 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19
  • KV Hotel- und Gastgewerbe, Abschnitt VIII (VIII.1 bis VIII.8)
  • AZG § 12 Abs 2 und Abs 2a (auf Jugendliche nicht anwendbar)
  • RIS Bundesrecht konsolidiert (KJBG)
  • USP Sonderregelungen Arbeitszeit Jugendliche

Wie Zeiterfassung unterstützt

Eine Zeiterfassung kann die genannten KJBG-Grenzen als Regelprüfungen abbilden: Tages- und Wochengrenzen, Durchrechnung über zwei Wochen, Vor- und Abschlussarbeiten mit Alters- und Wochenkontingent, Pausen- und Ruhezeitgrenzen, Nachtgrenzen von 20:00 und 23:00, Sonntagsmodelle mit Jahreszähler und Meldeterminen sowie die Wochenfreizeit nach § 19 Abs 4. Dazu kommen die Aufzeichnungen der Arbeitszeit und die Ablage der erforderlichen Nachweise wie der Jugendlichenuntersuchung. Die erfassten Zeiten lassen sich als Importdatei in die Lohnverrechnungssoftware der Kanzlei übergeben, wobei die Summen den dort eingerichteten Lohnarten zugeordnet werden.

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