Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gilt seit 1.11.2024 als Rahmen-Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte in einer einheitlichen Fassung. Die neuen Sätze der heurigen Lohnrunde gelten ab 1.10.2026; die Verhandlungen waren im Juni und Juli 2026 gescheitert, bis dahin galten die Tabellen vom 1.5.2025.
Für die Personalverrechnung ändert sich mit Stichtag 1.10.2026 zweierlei: Zum einen treten fixe, gruppenbezogene Erhöhungen der Monatslohnsätze in Kraft, zum anderen ist eine Einmalzahlung von € 275 brutto zu leisten, die als Mitarbeiterprämie steuerfrei ausbezahlt werden kann. Der folgende Beitrag fasst die Eckwerte zusammen, die für die laufende Lohnverrechnung relevant sind.
Erhöhungen je Lohn- und Beschäftigungsgruppe
Die Erhöhung erfolgt nicht prozentuell, sondern als fixer Betrag je Lohn- und Beschäftigungsgruppe (LG/BG). In der Summe entspricht das laut Abschluss rund 3 % im Durchschnitt. Maßgeblich sind die Monatslohnsätze der jeweiligen Gruppe mit Stichtag 1.10.2026.
| Lohn-/Beschäftigungsgruppe | Erhöhung ab 1.10.2026 |
|---|---|
| LG/BG 1 | € 72 |
| LG/BG 2 | € 65 |
| LG/BG 3 | € 67 |
| LG/BG 4 | € 65 |
| LG/BG 5 | € 70,50 |
| BG 0 | € 85 |
Für die Praxis bedeutet das, dass die Tabellenwerte ab 1.10.2026 in den Mandanten übernommen werden müssen.
Mindestlohn und Erfahrungsstufen
Der niedrigste monatliche Mindestlohn beträgt ab 1.10.2026 € 2.096,50 für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden in der Beschäftigungsgruppe 5. Darüber hinaus gelten Erfahrungsstufen: 102,5 % für eine Beschäftigungsdauer von 6 bis 10 Jahren sowie weitere Stufen von 105 %, 107,5 % und 110 %. Die Zuordnung der konkreten Beschäftigungsdauern zu den höheren Stufen ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.
Für Zuschläge bleibt die Systematik des Kollektivvertrags unverändert. Für Arbeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr gebührt je begonnenem Zeitabschnitt von 2 Stunden ein Drittel des Nachtarbeitszuschlags (Details, auch zu Beginn ab 05:00 und 05:30, in der KV-Fassung prüfen).
Zur KV-Rahmenregelung gilt: Auf den WKO-Seiten zur Lohnrunde 2026 sind keine Änderungen der Rahmenregeln ausgewiesen; die aktuelle Fassung ist vor der Anwendung zu prüfen. Zu den Rahmenregeln gehören 12 freie Sonntage.
Lehrlingsentgelt ab 1.10.2026
Das Lehrlingsentgelt steigt mit 1.10.2026 auf folgende Werte:
| Lehrjahr | Lehrlingsentgelt ab 1.10.2026 |
|---|---|
| 1. Lehrjahr | € 1.090 |
| 2. Lehrjahr | € 1.220 |
| 3. Lehrjahr | € 1.445 |
| 4. Lehrjahr | € 1.550 |
Für Lehrlinge ist zusätzlich eine Einmalzahlung von € 175 vorgesehen.
Einmalzahlung € 275 und Mitarbeiterprämie
Der Abschluss sieht eine Einmalzahlung in der Höhe von € 275 brutto vor, für Lehrlinge € 175. Die Auszahlung hat bis 31.12.2026 zu erfolgen. Die Zahlung kann steuerfrei als Mitarbeiterprämie behandelt werden, gestützt auf § 124b Z 478 EStG. Das Bundesministerium für Finanzen hat dies mit Bestätigung vom 7.10.2026 bekräftigt.
Für die Lohnverrechnung ist die korrekte Abgrenzung zwischen dem steuerpflichtigen Grundlohn und der steuerfreien Mitarbeiterprämie entscheidend. Es empfiehlt sich, die Auszahlung als eigene Lohnart zu führen, damit die Steuerfreiheit im Lohnkonto und in der Lohnzettelverarbeitung nachvollziehbar dokumentiert ist. Die Einmalzahlung ist ein Entgeltanspruch aus dem Kollektivvertrag; ihre steuerfreie Behandlung erfolgt im Rahmen der Mitarbeiterprämie.
Die Rahmenbedingungen der Mitarbeiterprämie 2026, insbesondere die Voraussetzungen der kollektivvertraglichen Grundlage und die zeitlichen Vorgaben der Auszahlung, sind vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen. Soweit der Abschluss eine Frist bis 31.12.2026 nennt, ist diese für die Auszahlung einzuhalten.
Auswirkungen auf die Lohnverrechnung
Neben den Lohnsätzen sind für die Jahresendabrechnung auch die steuerlichen Rahmenwerte relevant, die unabhängig vom Kollektivvertrag gelten. Überstundenzuschläge sind 2026 für bis zu 15 Stunden monatlich bis zu einem Betrag von € 170 steuerfrei (BGBl I 4/2026); ab 2027 gilt eine Grenze von 10 Stunden und € 120. Das Feiertagsarbeitsentgelt ist rückwirkend mit 1.1.2026 wieder im Rahmen des § 68 Abs 1 EStG steuerfrei; eine monatliche Betragsgrenze ist in der anzuwendenden amtlichen Quelle zu prüfen.
Bei Sonderzahlungen ist 2026 ein Freibetrag von € 620 zu berücksichtigen, danach der ermäßigte Steuersatz von 6 % innerhalb des Jahressechstels. Die Freigrenze beträgt € 2.615. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 bei € 551,10.
Für Überstundenansprüche enthält der Kollektivvertrag eine Verfallsfrist von 4 Monaten. Die Verfallsfristen sind gehemmt, solange die Übermittlung der Aufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG verwehrt wird oder wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (§ 26 Abs 9 AZG). In der Personalverrechnung empfiehlt sich daher eine laufende Kontrolle der offenen Überstundenkonten.
Checkliste für die Lohnverrechnung
- Neue Monatslohnsätze je LG/BG mit Stichtag 1.10.2026 in allen Mandanten übernehmen.
- Mindestlohn BG 5 mit € 2.096,50 für 40 Stunden und die Erfahrungsstufen gegenprüfen.
- Lehrlingsentgelte € 1.090, € 1.220, € 1.445 und € 1.550 ab 1.10.2026 ansetzen.
- Einmalzahlung € 275 brutto beziehungsweise € 175 für Lehrlinge bis 31.12.2026 auszahlen.
- Die Auszahlung kann als Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG behandelt werden; die Bestätigung des BMF vom 7.10.2026 dokumentieren.
- Offene Überstundenkonten prüfen, insbesondere die Verfallsfrist von 4 Monaten und die Hemmung nach § 26 Abs 9 AZG.
- Steuerfreie Überstundenzuschläge 2026 (15 Stunden, € 170) in der Jahresverarbeitung berücksichtigen.
- Sonderzahlungen mit Freibetrag € 620 und Freigrenze € 2.615 für 2026 prüfen.
Rechtsgrundlagen
- KV Hotel- und Gastgewerbe, Lohn- und Gehaltsabschluss 2026
- WKO Lohn-/Gehaltsabschluss Gastronomie/Hotellerie 2026
- § 124b Z 478 EStG
- BMF-Bestätigung vom 7.10.2026
- § 26 AZG, insbesondere Abs 8 und Abs 9
- § 68 Abs 1 EStG
- BGBl I 4/2026
Wie Zeiterfassung unterstützt
Zeiterfassung unterstützt die Umsetzung des Abschlusses in der Lohnverrechnung durch Regelprüfungen, etwa zu Nachtarbeitszeiten im Zeitfenster von 00:00 bis 06:00 Uhr, zu den Grenzen der Normalarbeitszeit und zu den laufenden Überstundensalden, durch vollständige Aufzeichnungen im Sinn des § 26 AZG sowie durch Exporte der erfassten Zeiten in Lohnverrechnungssoftware, etwa als Importdatei, die den Lohnarten der Kanzlei zugeordnet wird und damit die getrennte Verarbeitung von Grundlohn und Zuschlägen in den jeweiligen Systemen ermöglicht.