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Kollektivvertrag

12 freie Sonntage im KV Hotel- und Gastgewerbe

12. Oktober 2026
6 Min. Lesezeit

Der Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe gilt seit 1.11.2024 als einheitlicher Rahmen-Kollektivvertrag für Arbeiter:innen und Angestellte. Abschnitt VII regelt die freien Sonntage und verpflichtet dazu, die Arbeitnehmer:innen so einzuteilen, dass ihnen im Kalenderjahr 12 Sonntage frei sind, die jeweils mit einem freien Samstag oder einem freien Montag zusammenhängen. Die Regel ist damit stärker als die bloße Sonntagsruhe ausgestaltet: Nicht der einzelne freie Sonntag genügt, sondern es zählt ein freier Sonntag in Verbindung mit einem freien Samstag oder Montag im Sinn der Ziffern VII.1 und VII.7.

Für die Personalverrechner:innen ist das vor allem eine Frage der Nachverfolgung. Die Zuteilung erfolgt im Dienstplan, geprüft wird typischerweise am Jahresende oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und bei Teiljahren, Urlaub oder Betriebsausnahmen entstehen die typischen Rückfragen aus dem Betrieb. Grundlage der Auswertung sind die Aufzeichnungen nach § 26 AZG, für deren Führung die Arbeitgeber:in verantwortlich ist; eine bestimmte Form ist dort nicht vorgeschrieben.

Die Grundregel nach VII.1

VII.1 formuliert das Ziel klar: „Die Einteilung der Arbeitnehmer:in ist so vorzunehmen, dass im Kalenderjahr 12 Sonntage frei sind, die entweder mit einem unmittelbar davor liegenden freien Samstag oder einem unmittelbar danach folgenden freien Montag zusammenhängen.“ Daraus ergeben sich für die Zählung zwei Bedingungen, die gemeinsam erfüllt sein müssen: Der Sonntag muss vollständig arbeitsfrei sein, und es muss zusätzlich entweder der Samstag davor oder der Montag danach frei sein. Erst ein solches Wochenende zählt auf die 12 Einheiten.

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Anzahl von 12 gilt für das volle Jahr. Für die Praxis heißt das, dass die Zählung laufend mitgeführt werden sollte und nicht erst im Dezember. Die laufende Zählung zeigt früh, ob das Ziel noch erreichbar ist.

Was als freies Wochenende zählt: VII.7

VII.7 enthält zwei Präzisierungen: „Dienste, die am Freitag beginnen und am Samstag enden, schaden dem arbeitsfreien Wochenende nach Ziffer 1. nicht. Das gleiche gilt für Dienste, die am Montag nicht vor 16:00 Uhr beginnen.“ Ein Samstag gilt damit auch dann als frei, wenn die einzige Tätigkeit am Samstag aus einem Dienst besteht, der bereits am Freitag begonnen hat. Für den Montag gilt: Ein Arbeitsbeginn um 16:00 Uhr ist noch unschädlich, ein Beginn zu einem früheren Zeitpunkt macht den Montag zum Arbeitstag.

Situation am WochenendeZählt auf die 12
Samstag frei, Sonntag frei, Montag freija
Dienst Freitag bis Samstag, Sonntag frei, Montag freija
Sonntag frei, Dienstbeginn Montag 16:00 Uhrja
Sonntag frei, Dienstbeginn Montag 15:30 Uhrnein
Sonntag mit Dienst, Samstag und Montag freinein

Entscheidend ist die genaue Uhrzeit des Dienstbeginns am Montag. Für die Nachverfolgung empfiehlt sich daher die Auswertung der Beginnzeiten und nicht nur einer Tageskennzeichnung „Arbeit“ oder „frei“.

Ausnahmen nach VII.2 und die Ersatzregelung VII.3

Nicht in allen Betriebs- und Vertragskonstellationen greift die Grundregel. VII.2 sieht Ausnahmen vor, und zwar für Betriebe, die einen festen wöchentlichen Ruhetag haben, an dem regelmäßig nicht gearbeitet wird, für Betriebe mit mehreren solchen Ruhetagen sowie für Arbeitnehmer:innen mit einem vertraglich festen freien Wochentag, mit einer ausschließlich auf das Wochenende bezogenen Beschäftigung oder mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis von höchstens 9 Monaten. Prüfrelevant ist der Vertragsinhalt: Dauer und Ausgestaltung sind in der Personalverrechnung ohnehin aktenkundig und sollten herangezogen werden, bevor eine Ausnahme unterstellt wird.

Für Betriebe mit einem festen Ruhetag und für Arbeitnehmer:innen mit vertraglich festem freien Wochentag enthält VII.3 eine Ersatzregelung: Der feste freie Wochentag muss im Jahr mindestens 12 Mal mit einem weiteren freien Kalendertag verbunden werden. Wo der Betrieb die Dienstleistung vorübergehend einschränkt oder schließt, lässt VII.4 eine Abweichung zu. Solche Abweichungen sind anlassbezogen nachvollziehbar festzuhalten, damit die Jahresauswertung den Sachverhalt belegt.

Teiljahre, Urlaub und Kur

Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, ist die Anforderung nach VII.5 entsprechend dem Beschäftigungszeitraum zu bemessen. Auszugehen ist von 12 Wochenenden für das volle Jahr, multipliziert mit den Wochen der Beschäftigung im Kalenderjahr und geteilt durch 52 Wochen. Für die gerundete Zielzahl ist vor Anwendung die amtliche Fassung des Kollektivvertrags heranzuziehen.

Ebenso zu berücksichtigen sind Zeiten der Abwesenheit. Nach VII.6 können bis zu drei Wochenenden, die in einen Urlaub fallen, auf die Anforderung angerechnet werden. Wochenenden, die in einen Kur-Aufenthalt fallen, zählen vollständig. In der Praxis bedeutet das: Die Urlaubszeiten müssen bei der Zählung als eigener Sachverhalt mitgeführt werden, damit diese Wochenenden nicht versehentlich als verfehlt erscheinen.

Nachverfolgung im Dienstplan und in der Lohnverrechnung

Die Kontrolle ist eine Jahresbetrachtung je Kalenderjahr und je Beschäftigungsverhältnis. Für jedes Wochenende wird geprüft, ob der Sonntag frei ist und ob Samstag oder Montag die Zusatzbedingung erfüllen, wobei die Sonderfälle nach VII.7 einzubeziehen sind. Aus der laufenden Zählung und den verbleibenden Wochenenden lässt sich ablesen, ob die Zielzahl von 12 noch erreichbar ist.

Für die Lohnverrechnung ist die Auswertung vor allem bei Austritten, bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen und bei Betrieben mit abweichender Wochengestaltung relevant, weil dort die Frage auftritt, ob die Anforderung überhaupt oder nur gekürzt zur Anwendung kommt. Auf den WKO-Seiten zur Lohnrunde 2026 sind keine Änderungen der Rahmenregeln ausgewiesen; die aktuelle Fassung ist vor der Anwendung zu prüfen. Für das Gastgewerbe sieht die ARG-VO (Anlage XIII Z 1) Ausnahmen von der Wochenendruhe nach § 3 ARG vor; die Wochenruhe regelt § 4 ARG.

Checkliste für die Lohnverrechnung

  • Je Kalenderjahr und Beschäftigungsverhältnis die Wochenenden zählen, an denen der Sonntag frei und Samstag oder Montag zusätzlich frei sind.
  • Samstage mit einem am Freitag begonnenen Dienst nach VII.7 als frei werten.
  • Montagsdienste ab 16:00 Uhr als unschädlich werten, Dienstbeginne davor nicht.
  • Beschäftigungszeiten im Kalenderjahr erfassen und die Zielzahl für Teiljahre entsprechend kürzen.
  • Bis zu drei Wochenenden im Urlaub anrechnen, Wochenenden im Kur-Aufenthalt vollständig.
  • Ausnahmen nach VII.2 am Vertrag und an den betrieblichen Ruhetagen belegen.
  • Bei Anwendung der Ersatzregelung VII.3 die Verbindung des festen freien Wochentags mit einem weiteren freien Kalendertag zählen.
  • Abweichungen nach VII.4 mit dem Anlass dokumentieren.

Rechtsgrundlagen

  • KV Hotel- und Gastgewerbe, Abschnitt VII (VII.1 bis VII.7)
  • ARG § 3
  • ARG § 4
  • ARG-VO Anlage XIII Z 1
  • § 26 AZG (Aufzeichnungspflicht)

Wie Zeiterfassung unterstützt

Zeiterfassung stützt die Nachverfolgung durch die Regelprüfung der Wochenenden je Kalenderjahr, etwa anhand der erfassten Beginnzeiten am Samstag und Montag unter Einbeziehung der Sonderfälle nach VII.7, durch die laufende Zählung der qualifizierenden Wochenenden samt Vorschau auf die verbleibenden Wochenenden, durch das Mitführen der Urlaubszeiten und der Beschäftigungszeiträume für Teiljahre sowie durch die Dokumentation der Dienstpläne und Abwesenheiten. Die ausgewerteten Stunden und Zeiträume lassen sich als Importdatei in die Lohnverrechnungssoftware übergeben, wobei die Felder den in der Kanzlei verwendeten Lohnarten zugeordnet werden, damit die Auswertung in die bestehende Verarbeitung übernommen werden kann.

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