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Lohnverrechnung

Trinkgeldpauschale 2026: SV-Pauschalen in der Lohnverrechnung

12. Oktober 2026
6 Min. Lesezeit

Trinkgeld war in Österreich lange über die einzelnen Länder geregelt. Mit 1.1.2026 gilt eine bundesweite Lösung: BGBl I 77/2025 (kundgemacht am 3.11.2025) hat das ASVG und das AVRAG geändert, die AVSV 2026 legt die Pauschalen der ÖGK fest und löst damit die neun Länderregelungen ab. Neu ist auch § 2j AVRAG mit Informationspflichten der Arbeitgeber:innen gegenüber den Arbeitnehmer:innen.

Für die Lohnverrechnung stellt sich die Frage, welche Pauschale auf welches Dienstverhältnis anzuwenden ist, wie das Opt-out abgebildet wird und welche Beträge sozialversicherungsrechtlich frei bleiben. Trinkgeld bleibt einkommensteuerfrei; die Pauschalen betreffen ausschließlich die Sozialversicherung.

Rechtlicher Rahmen und Geltungsbereich

Trinkgeld bleibt einkommensteuerfrei: § 3 Abs 1 Z 16a EStG stellt Trinkgelder, die Arbeitnehmer:innen von den Gästen erhalten, von der Einkommensteuer frei. Die BMF-Lohnsteuerrichtlinien (Rz 92d und 92f, Stand 2025) führen dazu aus, dass Tronc-Systeme und Kartentrinkgelder steuerfrei bleiben. Für die Lohnsteuer ändert sich damit durch die Pauschale nichts, sie wirkt ausschließlich auf die Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung.

Geregelt sind die Pauschalen in der AVSV 2026 auf Basis der Änderungen durch BGBl I 77/2025 im ASVG und AVRAG. Die Sätze sind Obergrenzen: Liegt das tatsächliche Trinkgeld über der Pauschale, bleibt der übersteigende Betrag sozialversicherungsfrei. Wird die Pauschale richtig angewendet, sind keine Nachforderungen oder Nachbelastungen vorgesehen.

Geltungsbereich: Mitglieder des WKO-Fachverbands Hotellerie oder Gastronomie. Eingeschlossen ist auch Küchenpersonal, das in einen Tronc einbezogen ist. Ausgenommen ist die Systemgastronomie. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, richtet sich nach der Fachverbandseigenschaft; diese ist in den Stammdaten des Betriebs nachvollziehbar abzubilden.

Die Pauschalsätze von 2026 bis 2028

Die Pauschalen für die Jahre von 2026 bis 2028 sind gestaffelt; ohne Inkasso bleibt der Satz 2026 und 2027 bei € 45. Die folgenden Beträge gelten pro Monat:

Gruppe202620272028
Hotellerie/Gastronomie mit Inkasso€ 65€ 85€ 100
Hotellerie/Gastronomie ohne Inkasso€ 45€ 45€ 50
Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen€ 20€ 20€ 25

Entscheidend für die Anwendung ist die Unterscheidung zwischen Betrieben mit oder ohne Inkasso sowie die korrekte Zuordnung von Lehrlingen und Pflichtpraktikant:innen. Die Pauschale ist die Obergrenze der SV-Beitragsgrundlage, kein Anspruchsbetrag; ein Opt-out kommt nur in Betracht, wenn das tatsächliche Trinkgeld mehr als 50 % darunter liegt.

Ab 2029 sind die Sätze zu valorisieren. Die Höhe der Anpassung ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.

Opt-out und Informationspflicht nach § 2j AVRAG

Ist das tatsächliche Trinkgeld mehr als 50 % unter dem für den Betrieb maßgeblichen Satz, kommt ein Opt-out in Betracht. Für die Lohnverrechnung ist das insofern relevant, als die Entscheidung für oder gegen die Pauschale pro Dienstverhältnis dokumentiert werden sollte. Das genaue Verfahren und die Nachweisführung sind vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.

§ 2j AVRAG normiert Informationspflichten der Arbeitgeber:innen. Für den Personalbestand musste die Information bis 28.2.2026 erfolgen, diese Frist ist mit Stand 12.10.2026 abgelaufen. In der Praxis empfiehlt sich, den Zeitpunkt der Information je Arbeitnehmer:in nachvollziehbar festzuhalten. Wie die Information bei Neueintritten zu erfolgen hat, ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.

Auswirkungen auf die Lohnverrechnung

Die Pauschale ist ein sozialversicherungsrechtlicher Rechnungsposten, kein steuerlicher. Trinkgeld fließt weiterhin nicht in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage ein (§ 3 Abs 1 Z 16a EStG). Für die SV-Beitragsgrundlage gilt die Pauschale als Obergrenze; darüber hinausgehende Trinkgelder bleiben SV-frei.

Praktisch bedeutet das für die Verrechnung:

  • Die Zuordnung nach Inkasso oder ohne Inkasso sowie nach Lehrlingen und Pflichtpraktikant:innen ist je Dienstverhältnis eindeutig abzubilden.
  • Die Jahresstaffel ist in den Parametern der Lohnverrechnung zu hinterlegen, damit die Anpassung zum jeweiligen Stichtag automatisch erfolgt.
  • Trinkgelder, die über der Pauschale liegen, sind nicht zusätzlich beitragspflichtig zu machen; bei richtiger Anwendung sind keine Nachforderungen vorgesehen.
  • Das Opt-out ist im System kenntlich zu machen, damit im Falle einer Prüfung die Entscheidungsgrundlage dokumentiert ist.

Für Kanzleien, die mehrere Betriebe im Hotellerie- und Gastronomiebereich verrechnen, ist zu beachten, dass unterschiedliche Betriebe unterschiedliche Sätze haben können. Eine saubere Trennung der Betriebsparameter verhindert Verwechslungen zwischen Betrieben mit oder ohne Inkasso.

Abgrenzung und Schnittstellen

Serviceentgelte und Umsatzprovisionen sind kein Trinkgeld. Sie fallen nicht unter die Pauschale, ihre Behandlung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Entgeltrechts.

Weitere Änderungen heuer sind von der Pauschale getrennt zu sehen: Im KV Hotel- und Gastgewerbe gelten die Entgelttabellen ab 1.10.2026, unter anderem mit einer Einmalzahlung von € 275 brutto (Lehrlinge € 175) bis 31.12.2026, die als Mitarbeiterprämie nach § 124b Z 478 EStG steuerfrei ausgezahlt werden kann, wozu das BMF am 7.10.2026 Stellung genommen hat. Diese Beträge haben mit der Trinkgeldpauschale nichts zu tun und werden getrennt verrechnet. Auch die ab 1.1.2026 vorgeschriebene Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit in der Anmeldung ist ein eigener Vorgang ohne unmittelbare Auswirkung auf die Pauschale.

Offene Punkte für die Praxis

Einzelheiten zur Abwicklung sind vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen. Dazu zählen das genaue Opt-out-Verfahren, die Nachweisführung der Information nach § 2j AVRAG bei Neueintritten sowie die Höhe der Valorisation der Sätze ab 2029. Ebenso ist zu klären, wie der Übergang von den bisherigen Länderregelungen in der laufenden Verrechnung abzubilden ist.

Checkliste für die Lohnverrechnung

  • Fachverbandseigenschaft des Betriebs prüfen: Hotellerie oder Gastronomie, Systemgastronomie ist ausgenommen.
  • Pauschale je Dienstverhältnis zuordnen: mit Inkasso, ohne Inkasso, Lehrlinge und Pflichtpraktikant:innen.
  • Jahresstaffel für 2026 bis 2028 in den Lohnarten- und Betriebsparametern hinterlegen; die Beträge gelten pro Monat.
  • Opt-out dokumentieren, wenn das tatsächliche Trinkgeld mehr als 50 % unter dem Satz liegt.
  • Information nach § 2j AVRAG für den Bestand (Frist 28.2.2026) erfolgt und dokumentiert.
  • Serviceentgelte und Umsatzprovisionen nicht der Pauschale zuordnen.
  • Übersteigende Trinkgelder als SV-frei behandeln, keine zusätzliche Beitragspflicht.
  • Offene Detailfragen vor der Anwendung in der amtlichen Quelle prüfen.

Rechtsgrundlagen

  • ASVG
  • AVRAG § 2j
  • BGBl I 77/2025
  • AVSV 2026
  • § 3 Abs 1 Z 16a EStG
  • BMF-Lohnsteuerrichtlinien (LStR) Rz 92d und 92f

Wie Zeiterfassung unterstützt

Eine Zeiterfassung unterstützt die Lohnverrechnung durch Regelprüfungen zur richtigen Zuordnung der Pauschale je Dienstverhältnis, durch nachvollziehbare Aufzeichnungen und durch Exporte der erfassten Daten als Importdatei für die Lohnverrechnungssoftware, wobei die Werte den Lohnarten der Kanzlei zugeordnet werden.

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