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Änderungen 2026

Steuerfreie Überstundenzuschläge und Feiertagsarbeit 2026/2027

12. Oktober 2026
7 Min. Lesezeit

In der Personalverrechnung des Gastgewerbes gehören Überstundenzuschläge und Entgelte für Feiertagsarbeit zu den Positionen, bei denen zwischen Entgeltanspruch und Steuerfreiheit sauber zu trennen ist. Für 2026 gelten die Grenzen des § 68 Abs 1 EStG in der Fassung des BGBl I 4/2026; ab 2027 sind 10 Stunden und € 120 vorgesehen. Die Zuordnung der Stunden und Zuschläge entscheidet darüber, welcher Teil steuerfrei bleibt und welcher Teil dem laufenden Bezug zuzurechnen ist.

Für die Feiertagsarbeit gilt rückwirkend ab 1.1.2026 eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 68 Abs 1 EStG. Die dafür maßgebliche monatliche Obergrenze ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.

Überstunden und Zuschlag: die Grundlagen für 2026

Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird oder die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird (§ 6 Abs 1 AZG). Maßstab sind 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich (ohne Durchrechnung). Der Überstundenzuschlag beträgt nach Abschnitt X.3 des KV Hotel- und Gastgewerbe 50 % des Normalstundenlohnes. Als Normalstundenlohn gilt nach Abschnitt X.2 der 173. Teil des monatlichen Vollzeitlohnes. Auf den WKO-Seiten zur Lohnrunde 2026 sind keine Änderungen der Rahmenregeln ausgewiesen; die aktuelle Fassung ist vor der Anwendung zu prüfen.

Steuerlich erfasst § 68 Abs 1 EStG die Zuschläge für Überstundenarbeit in einer bestimmten Höhe. Für 2026 sind das die Zuschläge für bis zu 15 Stunden im Kalendermonat, mit einem steuerfreien Betrag von bis zu € 170 im Monat (BGBl I 4/2026). Die Steuerfreiheit betrifft ausschließlich den Zuschlag, nicht das Grundentgelt für die Überstundenstunde selbst. Übersteigen die Zuschläge die Grenzen, ist der überschreitende Teil nicht mehr von der Steuerbefreiung erfasst und dem laufenden Bezug zuzurechnen.

2026 und 2027 im Vergleich

Für 2026 sind die Werte durch das BGBl I 4/2026 bestimmt, ab 2027 sind 10 Stunden und € 120 vorgesehen. Die Stunden- und die Betragsgrenze sinken damit, während die arbeitsrechtliche Einordnung der Überstunden unverändert bleibt. Die für 2027 vorgesehene Fassung ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen.

Merkmal20262027
Überstunden mit steuerfreiem Zuschlag pro Kalendermonat15 Stunden10 Stunden
Steuerfreier Betrag pro Kalendermonat€ 170€ 120
RechtsgrundlageBGBl I 4/2026vorgesehene Regelung, Fassung vor Anwendung prüfen

Für die Abrechnung heißt das: In Betrieben mit regelmäßigem Überstundenaufkommen verschiebt sich ab 2027 der Anteil, der dem laufenden Bezug zuzurechnen ist. Besonders relevant ist das für Saisonbetriebe mit Spitzen in der Hochsaison, weil die Grenzen je Kalendermonat gelten und nicht über das Jahr verteilt werden. Die Klassifizierung der Stunden als Überstunden richtet sich weiterhin nach § 6 Abs 1 AZG, also nach der Überschreitung der täglichen oder der wöchentlichen Normalarbeitszeit. Dabei sind die tägliche und wöchentliche Überschreitung (nach der üblichen Auslegung) ohne Doppelzählung zusammenzuführen.

Feiertagsarbeit: Entgelt nach KV XXI und Steuerfreiheit

Für die an einem Feiertag geleistete Arbeit gebührt nach dem Kollektivvertrag, Abschnitt XXI.1, für Vollzeitbeschäftigte der 173. Teil des monatlichen Lohnes je geleisteter Stunde. Arbeitsrechtlich steht die Arbeit auf dem Feiertag zusätzlich zum Feiertagsentgelt zu (§ 9 Abs 5 ARG), sofern nicht Zeitausgleich im Ausmaß von mindestens einem Kalendertag oder 36 Stunden vereinbart ist (§ 7 Abs 6 ARG). Ein Feiertag bleibt für die Entgeltabrechnung auch dann Feiertag, wenn er auf einen Sonntag fällt (KV XXI.1).

Als Feiertage im Sinn des ARG gelten die 13 gesetzlichen Feiertage. Der Karfreitag gehört nicht dazu, ebenso wenig der 24.12. und der 31.12. Für die Erfassung der Feiertagsarbeit sind die Stunden maßgeblich, die auf den Kalendertag des Feiertages fallen. In Gastgewerbebetrieben ist die Feiertagsarbeit zulässig, die Abgeltung erfolgt über das Entgelt oder über den vereinbarten Zeitausgleich.

Steuerlich ist das Feiertagsarbeitsentgelt rückwirkend ab 1.1.2026 wieder im Rahmen des § 68 Abs 1 EStG steuerfrei. Die dafür geltende monatliche Obergrenze ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen. Für die Lohnverrechnung ist jedenfalls getrennt zu dokumentieren, welcher Betrag als Feiertagsarbeitsentgelt und welcher als Zuschlag abgerechnet wird.

Zuordnung und Abgrenzung in der Abrechnung

Drei Positionen sind in der Praxis auseinanderzuhalten. Erstens das Grundentgelt für die geleistete Stunde, das in vollem Umfang steuerpflichtig bleibt. Zweitens der Überstundenzuschlag von 50 % nach Abschnitt X.3 des KV, der unter den Grenzen des § 68 Abs 1 EStG steuerfrei bleibt. Drittens das Entgelt für Feiertagsarbeit nach Abschnitt XXI.1 des KV, das seine eigene Steuerbehandlung hat.

Für die Zurechnung der steuerfreien Überstundenzuschläge ist die Zahl der Stunden maßgeblich, die als Überstunden klassifiziert sind. Die Klassifizierung erfolgt je Kalendermonat und je Kalenderwoche nach § 6 Abs 1 AZG. Ob ein Zuschlag, der mehrere Tatbestände erfüllt, in mehreren Freibeträgen zu berücksichtigen ist, ist vor der Anwendung in der amtlichen Quelle zu prüfen. Gleiches gilt für die Frage, wie sich die genannten Grenzen auf Teilzeitbeschäftigte und auf Mehrarbeit auswirken.

Nachweis, Fristen und Verfall

Die Aufzeichnungen der Arbeitszeit nach § 26 AZG sind die Grundlage dafür, dass Überstunden und Feiertagsarbeit überhaupt belastbar zugeordnet werden können. Nach dem KV verfallen Überstundenansprüche nach 4 Monaten. Die Verfallsfristen sind gehemmt, solange die Übermittlung der Aufzeichnungen nach § 26 Abs 8 AZG verwehrt wird oder wenn wegen fehlender Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist (§ 26 Abs 9 AZG). Für die Personalverrechnung heißt das: Die Zeitaufzeichnungen sind laufend zu führen, weil die steuerfreien Grenzen jeweils monatsbezogen zu beurteilen sind und die Nachweise für die Zurechnung monatlich vorliegen sollten.

Checkliste für die Lohnverrechnung

  • Überstunden je Kalendermonat und Kalenderwoche nach § 6 Abs 1 AZG klassifizieren, ohne Doppelzählung von täglicher und wöchentlicher Überschreitung (nach der üblichen Auslegung).
  • Überstundenzuschlag mit 50 % des Normalstundenlohnes rechnen, Normalstundenlohn als 173. Teil des monatlichen Vollzeitlohnes ansetzen (KV X.2 und X.3).
  • Für 2026 die Grenzen von 15 Stunden und € 170 im Kalendermonat prüfen (BGBl I 4/2026); ab 2027 sind 10 Stunden und € 120 vorgesehen, die Fassung vor der Anwendung prüfen.
  • Feiertagsarbeit anhand der 13 gesetzlichen Feiertage erfassen, Karfreitag sowie 24.12. und 31.12. nicht als Feiertage behandeln.
  • Feiertagsarbeitsentgelt nach KV XXI.1 getrennt vom Überstundenzuschlag ausweisen.
  • Steuerfreiheit der Feiertagsarbeit nach § 68 Abs 1 EStG ab 1.1.2026 anwenden, die monatliche Obergrenze in der amtlichen Quelle prüfen.
  • Bei vereinbartem Zeitausgleich die Abgeltung nach § 7 Abs 6 ARG dokumentieren.
  • Laufende Zeitaufzeichnungen führen, weil Überstundenansprüche nach dem KV nach 4 Monaten verfallen (Hemmung nach § 26 Abs 9 AZG).

Rechtsgrundlagen

  • BGBl I 4/2026
  • § 68 Abs 1 EStG
  • § 6 Abs 1 AZG
  • § 26 AZG, insbesondere Abs 8 und Abs 9
  • § 7 Abs 1, Abs 2 und Abs 6 ARG
  • § 9 Abs 5 ARG
  • KV Hotel- und Gastgewerbe, Abschnitt X (Überstunden, Normalstundenlohn)
  • KV Hotel- und Gastgewerbe, Abschnitt XXI (Feiertagsarbeit)

Wie Zeiterfassung unterstützt

Eine Zeiterfassung unterstützt die Lohnverrechnung an dieser Stelle durch nachvollziehbare Aufzeichnungen und Regelprüfungen: Sie weist je Kalendermonat die geleisteten Stunden aus, kennzeichnet Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit im Sinn des § 6 Abs 1 AZG und trennt Stunden an gesetzlichen Feiertagen von anderen Arbeitstagen. Die erfassten Daten werden als Importdatei an die Lohnverrechnungssoftware der Kanzlei übergeben, wobei die Zeiten den Lohnarten der Kanzlei zugeordnet werden. Damit bleibt die Bewertung der Steuerfreiheit nach § 68 Abs 1 EStG in der Personalverrechnung, die auch die monatlichen Grenzen für 2026 und die für 2027 vorgesehenen Werte sowie die jeweils anzuwendende Fassung des Kollektivvertrages zu prüfen hat.

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